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Medienverband Niedersachsen e.V.

Satzung

§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr und Ziel des Vereins

  1. Der Verein trägt den Namen:

    „Medienverband Niedersachsen e.V.“

    und soll unter diesem Namen in das Vereinsregister eingetragen werden.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Hannover.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  4. Die Mitglieder des Vereins sind Produzenten, die sich als Medienunternehmen in Niedersachsen zusammenfinden. Das gemeinsame Interesse der Mitglieder ist nicht wirtschaftlicher Natur und zielt auf Erhalt und Entwicklung einer dynamischen sowie nachhaltigen Wirtschaftslandschaft im Bereich Film und Fernsehen, Internet und allen weiteren Herstellungs- und Distributionswegen von bewegten Bildern.

§ 2
Zweck und Aufgabe des Vereins

  1. Der Verein verfolgt folgende Zwecke und Aufgaben:
    1. Erfahrungs- und Informationsaustausch zwischen den Mitgliedern des Vereins;
    2. Erfahrungs- und Informationsaustausch mit anderen regionalen, nationalen und internationalen Verbänden im Medienbereich;
    3. Unterstützung des Aufbaus, sowie der Förderung einer florierenden Film- und Fernsehproduzentenlandschaft in Niedersachsen;
    4. Sicherung der wirtschaftlichen Interessen der Mitgliedsunternehmen;
    5. Ansprechpartner und Impulsgeber für politische Gremien und Fördergesellschaften zur Sicherung einer nachhaltigen Medienpolitik in Niedersachsen;
    6. Förderung der Aus- und Weiterbildung im künstlerischen und technischen Bereich;
    7. Unterstützung der Weiterentwicklung einer soliden privatwirtschaftlichen Infrastruktur für die Herstellung von qualifizierten Film- und Fernsehprogrammen in Niedersachsen;
    8. Interessenvertretung der Programmproduzenten einschließlich deren Dienstleistungsinteressen in Niedersachsen in Zusammenarbeit mit den öffentlich-rechtlichen und privaten Fernsehveranstaltern;
    9. Beratende Begleitung der Niedersächsischen Medienförderung zum Zwecke einer optimalen Wertschöpfungskette in der niedersächsischen Medienwirtschaft.
  2. Jede auf Erwerb gerichtete wirtschaftliche Tätigkeit des Vereins ist ausgeschlossen.

§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann natürliche oder juristische Person werden, die
    1. ihren hauptsächlichen Unternehmenszweck in der Erstellung oder Mitwirkung bei der Produktion von medialen Produkten für Film- und Fernsehen, Internet oder weiterer Herstellungs- und Distributionswege hat und
    2. in ihrem Arbeitsfeld Arbeitsplätze für feste und freie Mitarbeiter in Niedersachsen geschaffen hat oder schafft sowie
    3. die ihren Firmensitz oder eine eingetragene Niederlassung mit festen Mitarbeitern in Niedersachsen hat (Nachweis z.B.: Handelsregisterauszug oder Gewerbeschein).
  2. Der Bewerber hat einen schriftlichen Aufnahmeantrag beim Vorstand zu stellen. Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand einstimmig.
  3. Die Beschlussfassung kann auch fernmündlich oder per e-Mail erfolgen. Im Falle der Ablehnung des Antrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen.
  4. Bei ablehnender Entscheidung des Vorstandes kann der Antragsteller bei der Mitgliederversammlung einen erneuten Antrag auf Mitgliedschaft stellen. Die Aufnahme erfolgt, wenn die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit so entscheidet.
  5. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.

§ 4
Beitragsleistung

  1. Die Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen verpflichtet, deren Höhe von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit bestimmt wird.
  2. Die Beiträge sind jährlich im Voraus zu entrichten.
  3. Ein Ausbleiben der Zahlung der Mitgliedsbeiträge und Umlagen nach Aufforderung durch den Vorstand und über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten führt zum automatischen Verlust der Mitgliedschaft.

§ 5
Finanzielle Mittel

  1. Der Verband finanziert seine Tätigkeit durch Beiträge seiner Mitglieder, andere Einnahmen, Spenden und Zuwendungen.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 6
Ruhen und Erlöschen der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt
    1. durch Austritt.
      Dieser kann nur zum Quartal und nur durch einen eingeschriebenen Brief unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten an den Vorstand erfolgen
    2. durch Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mitgliedes oder wenn der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird
    3. durch Erlöschen der Firma
    4. durch Ausschluss.
      Der Ausschluss muss mit Zweidrittelmehrheit der Mitgliederversammlung beschlossen werden und ist insbesondere möglich, bei Wegfall der Voraussetzung des § 3 Absatz 1a. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Gegen diesen Beschluss kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Ausschließungsbeschlusses Einspruch erhoben werden. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung, bis dahin ruhen die Mitgliedsrechte.
  2. Wird die Mitgliedschaft von Seiten des Verbandes gekündigt, so hat der Vorstand des Verbandes die Kündigung per eingeschriebenen Brief an den Geschäftsführer bzw. an den juristischen Vertreter des Mitgliedes zu richten.
  3. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte des Mitgliedes.

§ 7
Mitgliederversammlung

  1. Innerhalb eines Geschäftsjahres soll mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden und zwar im 4. Quartal des Kalenderjahres. Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen. Sie finden grundsätzlich am Sitz des Vereins statt. Der Vorstand kann aber auch Mitgliederversammlungen nach anderen Orten einberufen.
  2. Die Mitglieder sind mindestens 14 Tage vor Abhaltung der ordentlichen Mitgliederversammlung unter Beifügung einer Tagesordnung schriftlich per E-Mail einzuladen.
  3. Jedes Mitglied kann spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung mit einfacher Mehrheit.
  4. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für die
    1. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
    2. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr
    3. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und Entlastung des Vorstandes
    4. Prüfung des Kassenberichtes
    5. Festsetzung der Aufnahmegebühr, Mitglieds- oder Einmalbeiträge und Umlagen
    6. Beschlussfassung über den Ausschluss eines Mitgliedes und über den Einspruch gegen den Ausschluss
    7. Ernennung von Ehrenmitgliedern
    8. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins
  5. Bei jeder obligatorischen, ordentlichen Mitgliederversammlung im 4. Quartal eines Jahres, legt der Verband einen Geschäfts- und Kassenbericht vor.
  6. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für die
    1. Wahl des Vorstandes
    2. Entgegennahme des Geschäftsberichtes und Prüfung des Kassenberichtes
    3. Entlastung des Vorstandes
  7. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden im Bedarfsfall einberufen. Für die Einladungen gelten die gleichen Vorschriften wie für die ordentliche Mitgliederversammlung. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
  8. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ein Viertel der Mitglieder anwesend oder vertreten ist. Auf diese Bestimmung ist in jeder Einladung hinzuweisen. Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, muss innerhalb eines Monats eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen werden, die dann auf jeden Fall beschlussfähig ist.
  9. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst, sofern die Satzung keine andere Regelung vorsieht. Satzungsänderungen dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn dies auf der der Einladung beigefügten Tagesordnung vorgesehen ist und bedürfen der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
  10. Die Mitglieder können sich in der Mitgliederversammlung durch eine mit schriftlicher Vollmacht versehene Person, die Betriebsangehörige des Mitgliedes sein muss, vertreten lassen oder durch ein weiteres Mitglied. Ein Mitglied kann nur ein weiteres Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht stimmberechtigt vertreten.
  11. Über jede Mitgliederversammlung wird ein Beschlussprotokoll angefertigt, das vom Versammlungsvorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist den Mitgliedern innerhalb von 4 Wochen zuzusenden.

§ 8
Der Vorstand

  1. Der Vorstand i. S. v. § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Mitgliedern sowie einem Schatzmeister. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstandsvorsitzenden und ein Mitglied des Vorstandes vertreten.
  2. Die Wahl des Vorstandes erfolgt in Einzelwahl. Gewählt werden jeweils die Mitglieder mit den meisten Stimmen. Bei gleicher Stimmenzahl findet eine Stichwahl unter diesen statt.
  3. Die Wahl des Vorstandes erfolgt jeweils auf zwei Jahre, gerechnet vom Tag der Wahl. Findet die ordentliche Mitgliederversammlung im Wahljahr vor Ablauf von zwei vollen Jahren statt, so endet die Amtszeit bereits zu diesem Zeitpunkt im Amt. Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig.
  4. Scheidet ein gewähltes Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtszeit aus, so findet in der nächsten Mitgliederversammlung eine Neuwahl statt. Kündigt eine dem Vorstand angehörende Person oder deren Firma die Mitgliedschaft beim Verein, so endet automatisch ihre Zugehörigkeit zum Vorstand mit dem Eingang der Kündigung und zwar unabhängig davon, ob die Kündigung rechtswirksam ist oder nicht.
  5. Die Mitglieder des Vorstandes haben die zu ihrer Kenntnis gelangten Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Mitglieder auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit geheim zuhalten.
  6. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen gefasst. Die Stimmenenthaltung ist nicht zulässig.
  7. Vorstandsämter sind persönliche Ämter. Im Verhinderungsfall kann sich ein Mitglied des Gesamtvorstandes nur durch ein anderes Mitglied des Gesamtvorstandes vertreten lassen.
  8. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Insbesondere hat der Vorstand folgende Aufgaben:
    1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
    2. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
    3. Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes
    4. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.
  9. Für Rechtsgeschäfte, die den Betrag in Höhe von € 5.000,00 übersteigen, ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
  10. Über die Verhandlungen der Vorstandssitzungen sind Protokolle zu führen, die vom Vorstand unterzeichnet werden müssen.
  11. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung der Stellvertreter, per e-Mail mit einer Frist von 10 Tagen einberufen werden. Die Tagesordnung bedarf keiner Ankündigung.
  12. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
  13. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem zustimmen.
  14. Der Vorstand sollte in der Regel mindestens einmal vierteljährlich tagen. Als Aufwandsentschädigung erhalten die Vorstandsmitglieder eine Rückerstattung in Höhe des hälftigen Jahresbeitrages des Vereins. Damit sind auch die entstehenden Reisekosten abgegolten. Die Rückerstattung für das laufende Kalenderjahr erfolgt jeweils im Dezember. Scheidet ein Vorstandsmitglied im laufenden Kalenderjahr aus oder tritt ein Vorstandsmitglied ein, so erhält es jeweils eine zeitanteilige Rückerstattung für jedes begonnene Kalendervierteljahr.
  15. Der Vorstand kann mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung vorzeitig abgelöst werden.

    
§ 9
Die Geschäftsführung

  1. Am Sitz des Vereins kann eine Geschäftsstelle unterhalten.
  2. Der Vorstand entscheidet über die Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers sowie den Abschluss und die Kündigung des Geschäftsführervertrages
  3. Der oder die Geschäftsführer sind dem Vorstand und der Mitgliederversammlung verantwortlich. Der Leiter der Geschäftsstelle nimmt an den Sitzungen der Organe des Vereins beratend teil.

§ 10
Fördermitglieder

  1. Neben den ordentlichen Mitgliedern nach §§ 3 ff. ist der Vorstand berechtigt, natürliche und juristische Personen als Fördermitglieder aufzunehmen.
  2. Fördermitglieder unterstützen den Verein mit einem jährlichen Beitrag.
  3. Fördermitglieder haben keine Stimmberechtigung bei der Mitgliederversammlung. Das Rederecht kann ausnahmsweise erteilt werden. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Fördermitglieder zu Mitgliederversammlungen einzuladen.
  4. Die Fördermitglieder werden regelmäßig über die Aktivitäten des Vereins informiert.
  5. Eine Fördermitgliedschaft endet durch Beschluss des Vorstands oder bei Nichtzahlung des jährlichen Beitrags zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres.

§11
Schlussbestimmungen

  1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der vertretenen Stimmberechtigten. Gleichzeitig ist in dieser Mitgliederversammlung über die Verwendung des Vereinsvermögens Beschluss zu fassen.
  2. Gerichtsstand ist Hannover.

Satzung vom 18. Juni 2009


Medienverband Niedersachsen e.V.